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UrhG § 34 Übertragung von Nutzungsrechten

UrhG § 34 Übertragung von Nutzungsrechten

[ Auszug: (1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern. ... ]